Vom IVF-Fonds werden bei Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen (s. unten) 70% der Kosten für Maßnahmen der In-vitro-Fertilisation (grundsätzlich für höchstens vier IVF-Versuche je Schwangerschaft) getragen. Das heißt, dass nur mehr ein Selbstbehalt in der Höhe von 30% der Kosten vom betroffenen Paar zu übernehmen ist.
Die Kostenübernahme erfolgt nur an IVF-Instituten und Krankenanstalten, die einen Vertrag mit dem IVF-Fonds abgeschlossen haben. Ein Vertrag setzt unter anderem voraus, dass der Träger der Krankenanstalt eine entsprechende Zulassung nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt und kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt.
Anspruch auf Kostentragung durch den IVF-Fonds besteht für ein Paar bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
1. Anforderungen an das Paar: Das Paar muss in aufrechter Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben.
2. Vorliegen einer medizinischen Indikation:
- Seitens der Frau:
- Beidseitig verschlossene oder sonst dauerhaft funktionsunfähige Eileiter
- Endometriose und daraus resultierende funktionellen Sterilität
- polyzystische Ovarien und daraus resultierende funktionelle Sterilität.
- Seitens des Mannes:
- Sterilität bzw. schwere männliche Infertilität
Weiters müssen alle anderen Möglichkeiten zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bereits ausgeschöpft worden sein.
Kein Anspruch auf Mitfinanzierung besteht bei Sterilität auf Grund einer vorhergehenden, auf eigenen Wunsch durchgeführten Sterilisation des Mannes oder der Frau. (Anspruch besteht aber dennoch, wenn beim Partner eine anspruchsbegründende Indikation vorliegt und wenn eine Sterilisation nachweislich aus medizinischen Gründen durchgeführt wurde).
3. Altersgrenzen: Zum Zeitpunkt des Beginns des Versuches einer In-vitro-Fertilisation darf die Frau das 40. Lebensjahr (40. Geburtstag) und der Mann das 50. Lebensjahr (50.Geburtstag) noch nicht vollendet haben (wenn während eines Versuches von einem der beiden Partner die Altersgrenze erreicht wird, kann die laufende Behandlung noch auf Fondskosten abgeschlossen werden; ein weiterer Versuch mit Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist jedoch im Anschluss nicht mehr möglich).
4. Krankenversicherung: Sowohl für die Frau als auch für den Mann muss ein Nachweis über die Leistungszuständigkeit entweder
- der gesetzlichen Krankenversicherung,
- einer Krankenfürsorgeeinrichtung,
- einer privaten österr. Krankenversicherung (Gruppenversicherung § 5 GSVG,„opting-out“) oder
- einer privaten (in der Regel ausländischen) Krankenversicherung (bei Nachweis des Einverständnisses zur Übernahme von 50 % der Kosten)
vorgelegt werden.
5. Bestätigung einer Beschäftigung in Österreich bei nicht österreichischen Staatsbürgern: Bei Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist darüber hinaus eine länger als 3 Monate dauernde Beschäftigung bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet erforderlich. (Dies ist z.B. durch eine entsprechende Bestätigung des Krankenversicherungsträgers nachzuweisen).