Vom IVF-Fonds werden bei Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen (s. unten) 70% der Kosten für Maßnahmen der In-vitro-Fertilisation (grundsätzlich für höchstens vier IVF-Versuche je Schwangerschaft) getragen. Das heißt, dass nur mehr ein Selbstbehalt in der Höhe von 30% der Kosten vom betroffenen Paar zu übernehmen ist.

Die Kostenübernahme erfolgt nur an IVF-Instituten und Krankenanstalten, die einen Vertrag mit dem IVF-Fonds abgeschlossen haben. Ein Vertrag setzt unter anderem voraus, dass der Träger der Krankenanstalt eine entsprechende Zulassung nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt und kontinuierlich spezifische Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführt.

Anspruch auf Kostentragung durch den IVF-Fonds besteht für ein Paar bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

1. Anforderungen an das Paar: Das Paar muss in aufrechter Ehe, eingetragener Partnerschaft oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben. Seit 1. Jänner 2015 sind auch gleichgeschlechtliche Paare anspruchsberechtigt, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen bei der Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, bestehen.

2. Vorliegen einer medizinischen Indikation:

  • Seitens der Frau:

    • Beidseitig verschlossene oder sonst dauerhaft funktionsunfähige Eileiter
    • Endometriose und daraus resultierende funktionellen Sterilität
    • polyzystische Ovarien und daraus resultierende funktionelle Sterilität.

  • Seitens des Mannes:
    • Sterilität bzw. schwere männliche Infertilität

Weiters müssen alle anderen Möglichkeiten zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bereits ausgeschöpft worden sein.

Kein Anspruch auf Mitfinanzierung besteht bei Sterilität auf Grund einer vorhergehenden, auf eigenen Wunsch durchgeführten Sterilisation des Mannes oder der Frau. (Anspruch besteht aber dennoch, wenn beim Partner eine anspruchsbegründende Indikation vorliegt und wenn eine Sterilisation nachweislich aus medizinischen Gründen durchgeführt wurde).

3. Altersgrenzen: Zum Zeitpunkt des Beginns des Versuches einer In-vitro-Fertilisation darf die Frau das 40. Lebensjahr (40. Geburtstag) und der Mann bzw. die Partnerin der Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 50. Lebensjahr (50.Geburtstag) noch nicht vollendet haben. (Wenn während eines Versuches von einem der beiden PartnerInnen die Altersgrenze erreicht wird, kann die laufende Behandlung noch auf Fondskosten abgeschlossen werden; ein weiterer Versuch mit Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist jedoch im Anschluss nicht mehr möglich).

4. Krankenversicherung: Für beide PartnerInnen muss ein Nachweis über die Leistungszuständigkeit entweder

  • der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • einer Krankenfürsorgeeinrichtung,
  • einer privaten österr. Krankenversicherung (Gruppenversicherung § 5 GSVG,„opting-out“) oder
  • einer privaten (in der Regel ausländischen) Krankenversicherung (bei Nachweis des Einverständnisses zur Ãœbernahme von 50 % der Kosten)

vorgelegt werden.

Personen mit gesetzlicher Krankenversicherung im  EU-Ausland bzw. der Schweiz benötigen ein Formblatt S 1 (bei Wohnort in Österreich) bzw. S 2 (bei Wohnort im EU/EWR-Ausland).

Staatsbürgerschaftserfordernis:

Anspruch auf Kostentragung besteht für:

  • österreichische StaatsbürgerInnen, StaatsbürgerInnen eines EWR-Mitgliedsstaates
  • Staatsbürgerinnen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
  • Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen
  • Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7 oder 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen
  • Personen, die über eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen und
  • Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005