Es werden vom IVF-Fonds höchstens vier Versuche pro Paar mitfinanziert, soferne es dadurch zu keiner Schwangerschaft kommt (s. unten).

Als Versuch gilt ein kompletter Behandlungszyklus vom Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Behandlung durch das IVF-Zentrum (erstmalige Verordnung oder Verabreichung von Arzneimitteln) bis zum Nachweis einer eingetretenen Schwangerschaft nach den Bestimmungen des IVF-Fonds-Gesetzes bzw. nicht eingetretener Schwangerschaft (ein mangels Erfolges abgebrochener Behandlungszyklus ist als Versuch zu werten).

Wenn jedoch ein Versuch aus medizinischen Gründen nach der Eizellentnahme abgebrochen werden muss und dabei gewonnene tiefgefrorene (kryokonservierte) Embryonen in einem nachfolgenden Behandlungszyklus verwendet werden, gilt dies nur als ein Versuch (ansonsten ist jeder Behandlungszyklus, bei dem von einem früheren abgeschlossenen Versuch aufbewahrte, kryokonservierte Embryonen verwendet werden, als eigener Versuch zu werten).

Eine Kostenübernahme für mehr als vier Versuche setzt voraus, dass zumindest eine Schwangerschaft durch Methoden der IVF herbeigeführt werden konnte. Wird einer der Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft (nach den Kriterien des IVF-Fonds-Gesetzes) herbeigeführt, lebt ab diesem Versuch der volle Anspruch auf Kostentragung für vier Versuche wieder auf.