Nach den Bestimmungen des IVF-Fonds-Gesetzes werden Kosten für die Anwendung von Methoden der In-vitro-Fertilisation übernommen.

Insbesondere handelt es sich dabei um Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, bei denen eine Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau mit nachfolgender Einbringung der befruchteten Eizellen in die Gebärmutter der Frau erfolgt:

  • Bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) werden nach einer hormonellen Stimulationsbehandlung herangereifte Eizellen aus dem Eierstock entnommen und mit dem Samen des Partners vermischt. Nach erfolgter Befruchtung werden die dadurch gewonnenen Embryonen wieder in die Gebärmutter der Frau eingebracht, wo sie sich einnisten können.
  • Bei der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) erfolgt die Befruchtung durch direkte Injektion einer Samenzelle in eine entnommene Eizelle.
  • Wenn keine ausreichende Menge an Samenzellen vorhanden ist, kann manchmal auch die Gewinnung von Samenzellen aus dem Hoden (TESE) oder Nebenhoden (MESA) erforderlich sein.

Es werden somit anteilige Kosten für die Durchführung von IVF und ICSI sowie gegebenenfalls von MESA und TESE übernommen.

Die Kosten für die Bereitstellung von Spendersamen oder Spenderinneneizellen können seitens des IVF-Fonds nicht mitfinanziert werden. Besteht jedoch gleichzeitig bei mindestens einer/einem der beiden PartnerInnen eine medizinische Indikation nach dem IVF-Fonds-Gesetz, so werden die Kosten einer erforderlichen IVF- bzw. ICSI-Behandlung anteilig übernommen.

Die Durchführung von Inseminationen (Einbringen von Samen in die Gebärmutter der Frau) fällt nicht unter den Wirkungsbereich des IVF-Fonds-Gesetzes und wird daher auch nicht finanziell unterstützt.